Zusammenfassung des Urteils OG 1995 14: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Die anwaltlichen Leistungen von Notar X. sind eng mit den Beurkundungsgeschäften verbunden und gelten daher als Nebenleistungen zur öffentlichen Beurkundung. Streitigkeiten bezüglich Entschädigungsansprüchen aus Beurkundungstätigkeiten und den damit verbundenen Nebenleistungen müssen von derselben kantonalen Instanz rechtskräftig beurteilt werden. Die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen ist gemäss § 53 BeurkG für die Beurteilung der gesamten eingeklagten Forderung zuständig.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1995 14 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen |
Datum: | 20.11.1995 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 53 BeurkG. Für die Beurteilung anwaltlicher Leistungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beurkundungsgeschäft erbracht werden, ist die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen ebenfalls zuständig. |
Schlagwörter: | Beurkundung; Zusammenhang; Nebenleistungen; Brückner; Beurteilung; Notar; Leistungen; Beurkundungsgeschäften; Christian; Schweizerisches; Beurkundungsrecht; Entschädigungsansprüche; Beurkundungstätigkeit; Instanz; Sidler; Kurzkommentar; Beurkundungsgesetz; Luzern; Aufsichtsbehörde; Urkundspersonen; BeurkG; Forderung; ändig |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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