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Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU - OG 1995 14)

Zusammenfassung des Urteils OG 1995 14: Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Die anwaltlichen Leistungen von Notar X. sind eng mit den Beurkundungsgeschäften verbunden und gelten daher als Nebenleistungen zur öffentlichen Beurkundung. Streitigkeiten bezüglich Entschädigungsansprüchen aus Beurkundungstätigkeiten und den damit verbundenen Nebenleistungen müssen von derselben kantonalen Instanz rechtskräftig beurteilt werden. Die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen ist gemäss § 53 BeurkG für die Beurteilung der gesamten eingeklagten Forderung zuständig.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG 1995 14

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1995 14
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid OG 1995 14 vom 20.11.1995 (LU)
Datum:20.11.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 53 BeurkG. Für die Beurteilung anwaltlicher Leistungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beurkundungsgeschäft erbracht werden, ist die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen ebenfalls zuständig.

Schlagwörter: Beurkundung; Zusammenhang; Nebenleistungen; Brückner; Beurteilung; Notar; Leistungen; Beurkundungsgeschäften; Christian; Schweizerisches; Beurkundungsrecht; Entschädigungsansprüche; Beurkundungstätigkeit; Instanz; Sidler; Kurzkommentar; Beurkundungsgesetz; Luzern; Aufsichtsbehörde; Urkundspersonen; BeurkG; Forderung; ändig
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG 1995 14

Die von Notar X. erbrachten anwaltlichen Leistungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beurkundungsgeschäften. Es handelt sich somit um Nebenleistungen zur öffentlichen Beurkundung (Brückner Christian, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, S. 155ff. N 495/96 und 501/02). Sind Entschädigungsansprüche aus Beurkundungstätigkeit und den in Zusammenhang mit einer Beurkundung erbrachten Nebenleistungen streitig, so ist deren rechtskräftige Beurteilung durch die gleiche kantonale Instanz vorzunehmen (Brückner, a.a.O., S. 179 N 583/84; vgl. auch Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, N 4 zu § 53, letzter Satz). Die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen ist somit entsprechend § 53 BeurkG zur Beurteilung der gesamten eingeklagten Forderung zuständig.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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